AGB

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Kundendienstleistungen und Ersatzteillieferungen der
Lothar Gortatowski Maschinenservice GmbH


1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für Kundendienstleistungen und Ersatzteillieferungen der Lothar Gortatowski Maschinenservice GmbH ("Auftragnehmer" oder „AN“) - auch zukünftige - im Zusammenhang mit Reparaturen, Wartungen und sonstige Serviceleistungen (nachstehend auch als "Serviceleistungen" oder "Reparaturleistungen" bezeichnet) sowie für die Leistungen von Ersatz- und Austauschteilen gegenüber Unternehmern. Anders lautenden, entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Vertragspartners (Besteller) wird widersprochen. Sie verpflichten den Auftragnehmer auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen hat.Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers per Brief, Fax oder Email zustande.

2. Mitwirkung und technische Hilfeleistungen des Bestellers

2.1. Der Besteller stellt auf eigene Kosten und Gefahr Hilfskräfte (in erforderlicher Zahl und für die erforderliche Zeit) und, soweit vereinbart, Werkzeuge, Hebezeuge mit Bedienpersonal sowie alle Materialien und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung, die für einen reibungslosen Ablauf der Serviceleitung benötigt werden. Des weiteren stellt der Besteller dem Personal des Auftragnehmers einen trockenen verschließbaren Raum zur Verfügung, der geeignet ist zur sicheren Aufbewahrung von Lieferteilen, Werkzeugen sowie Kleidungsstücke und sonstigem Eigentum des Servicepersonal. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Hilfskräfte die Weisungen des Serviceleiters befolgen; der Auftragnehmer übernimmt jedoch für die Hilfskräfte des Bestellers keine Haftung.

2.2. Werden vom Auftragnehmer gestellte Werkzeuge oder Vorrichtungen am Einsatzort beschädigt oder geraten in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz verpflichtet, soweit der Verlust oder die Beschädigung von ihm zu vertreten ist.

2.3. Der Besteller verpflichtet sich, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen, insbesondere die Maschinen an denen Reparaturen ausgeführt werden sollen, zu säubern. Er hat das Personal des Auftragnehmers auf spezielle in seinem Betrieb bestehende Sicherheitsvorschriften hinzuweisen.

2.4. Erforderliche innerbetriebliche Arbeitsgenehmigungen, Ausweise etc. beschafft der Besteller auf seine Kosten.



3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellte Vergütung berechnet sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers für Reparatur- / Serviceleistungen, welches der Besteller jederzeit beim Auftragnehmer abrufen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, beim Besteller Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.

3.2. Verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie zu vergütende Reise- und Unterbringungskosten für das Servicepersonal des Auftragnehmers sind in der Rechnung jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Serviceleistung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders auszuführen sind.

3.3. Der Besteller kann nur aufrechnen und / oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.



4. Nicht durchführbare Reparatur- / Serviceaufträge

4.1. Die zur Abgabe eines Angebots durchgeführte Fehlerdiagnose sowie weiterer entstandener und zu belegender Aufwand können dem Besteller auch dann in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur- / Serviceleistung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil,

- der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht aufgetreten ist,
- der Besteller den vereinbarten Servicetermin schuldhaft versäumt hat,
- der Auftrag während der Durchführung seitens des Bestellers gekündigt wurde und/oder
- benötigte Ersatzteile nicht in angemessener Frist zu beschaffen sind.

4.2. Der Reparatur- / Servicegegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommene Arbeit nicht erforderlich war.



5. Reisekosten

5.1. Die Reisekosten des Servicepersonals beinhalten neben Bahn- und Flugkosten die Kosten des Transports und der Transportversicherung für das persönliche Gepäck und die mitgeführten bzw. versandten Werkzeuge und werden nach Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt. Hierzu zählen auch eventuelle Kosten für die Visa-Beschaffung sowie für vorgeschriebene ärztliche und gesundheitspolizeiliche Untersuchungen, ferner für Abgaben, Sicherheitsleistungen und sonstige Kosten beim grenzüberschreitenden Verkehr.

5.2. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird Kilometergeld nach den jeweiligen gültigen Kostensätzen berechnet, die jederzeit beim Auftragnehmer abgerufen werden können. Die Auswahl der Beförderungsmittel obliegt dem Auftragnehmer. Mangels anderer Absprachen wird für das Servicepersonal Business-Class für Flugreisen ab 4 Stunden berechnet.

5.3. Ist die Unterkunft des Servicepersonals vom Einsatzort entfernt, werden die täglichen Fahrtkosten und die tägliche Wegezeit als Reisezeit berechnet.

6. Servicekosten

6.1. Der Auftragnehmer berechnet die Reisezeit und die Verweildauer seines Servicepersonals am Einsatzort auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preis- und Leistungsangebotes, das jederzeit beim Auftragnehmer abgerufen werden kann.
6.2. Arbeitsunterbrechungen und eine Verlängerung der Ausführungsfrist über einen ausdrücklich vereinbarten Endtermin hinaus, die auf Umstände zurückzuführen sind, welche nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gehen zulasten des Bestellers.

6.3. Nach Abschluss des Serviceeinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Besteller dem Servicepersonal auf von diesem vorzulegenden Service-Bericht die aufgewandten Stunden zu bescheinigen.



7. Leistungszeit und Leistungsverzögerung bei Serviceleistungen

7.1. Die Angaben über Reparatur- / Servicefristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparatur- / Servicefrist kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeit feststeht, die voraussichtlich erforderlichen Ersatz- oder Austauschteile beim Besteller vorhanden sind oder von ihm zeigerecht beigestellt werden können, Einigkeit erzielt wurde über den Umfang der Mitwirkungshandlungen des Bestellers bei der Durchführung der Serviceleistungen und etwaigen behördlichen Genehmigungen seitens des Bestellers eingeholt wurden und vorliegen. Die verbindliche Reparatur- / Servicefrist beginnt mit dem Tag, an dem nach der übereinstimmenden Auffassung des Bestellers und des Auftragnehmers die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, der Auftragnehmer freien Zugang zum Ort der Reparatur- / Serviceleistung erhalten hat, der Beginn der Reparatur- / Serviceleistung vom Besteller freigegeben und darüber ein Protokoll (Angebotserweiterung) verfasst wurde, welches darüber hinaus das Datum des Beginns der Reparatur bzw. Serviceleistung nennt, um vom Besteller und Auftragnehmer unterzeichnet wurde.

7.2. Bei vom Besteller erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparatur- / Serviceleistungen verlängert sich die Reparatur- / Servicefrist entsprechend.

7.3. Die verbindliche Reparatur- / Servicefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparatur- / Servicegegenstand zur Übernahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

7.4. Ist die Nichteinhaltung der verbindlichen Reparatur- /Servicefrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Reparatur- /Servicefrist entsprechend.



8. Abnahme

Der Besteller verpflichtet sich zur Abnahme der Serviceleistungen, sobald deren Beendigung angezeigt worden ist oder eine im Einzelfall vertraglich vorgesehenen Erprobung des Reparatur- / Servicegegenstandes stattgefunden hat.


9. Gewährleistung für Reparatur-/Serviceleistungen

9.1. Offensichtliche Mängel unserer Leistungen und Lieferungen muss der Besteller bis spätestens 10 Tage nach Abnahme oder Inbetriebnahme schriftlich beim AN anzeigen. Unterlässt er dies, ist er mit den entsprechenden Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
9.2. Die Gewährleistung der von uns erbrachten Leistung erfolgt zunächst durch Nachbesserung, wobei dem AN 2 Nachbesserungsversuche zustehen.

9.3. Stellt sich im Rahmen des Gewährleistungsverlangens des Bestellers heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei dem ursprünglich Serviceeinsatz vorlag, so scheiden die Gewährleistungsansprüche mit der Folge aus, dass der entstandene und zu belegende Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt wird.

9.4. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Defekte, die durch Beschädigung, falsche Anschlüsse oder Bedienung seitens des Bestellers verursacht werden, sowie Schäden in Folge höherer Gewalt, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und / oder elektrischer Teile durch Verschmutzung, sowie Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

9.5. Die Gewährleistungsfrist für Neuteile beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme, Inbetriebnahme bzw. Anlieferung.

9.6. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ersatzteile / Tauschteil beträgt 6 Monate und beginnt mit der Abnahme, Inbetriebnahme bzw. Anlieferung.



10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Der Auftragnehmer behält das Eigentum an allen verwendeten bzw. gelieferten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus den jeweiligen Liefervertag bzw. Servicevertrag.

10.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10.3. Der Besteller darf die ihm gelieferten Teile im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen, er tritt jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Rechnungs- Endbetrages (einschließlich MwSt.) an den Auftragnehmer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verwendung der Teile im Rahmen eines Reparatur- / Serviceauftrages gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Teile vor oder nach deren Verarbeitung verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtrettung ermächtigt. Die Befugnisse des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass ihm der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.4. Der Besteller tritt dem Aufragnehmer zur Sicherung von dessen Forderungen gegen den Besteller diejenigen Forderungen ab, die durch die Verbindung der gelieferten Teile mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache zugunsten des Bestellers einen Dritten gegenüber erwachsen.

10.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheit die zur sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftraggeber.

10.6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer, vom Vertag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.



11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand, personenbezogene Daten

11.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragsparteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.

Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

11.3. Sollte/n eine/mehrere der vorstehenden Vorschriften unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften davon unberührt.